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öffentlich


Sanierung der Weihersbachverrohrung
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn



 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, dass folgende Punkte beachtet werden und dass
-      aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden kann,
-      die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheides darstellt,
-      eine etwaige spätere Förderung nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien insbesondere mit dem dann geltenden Zuwendungssatz erfolgen wird,
-      der Antragsteller das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen hat und
-      die Kosten der Vorfinanzierung nicht zuwendungsfähig sind.
 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
 




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